§ 13
Bewilligung von Straßenherstellungen
(1) Die Straßenverwaltung (§ 63 Abs. 1) bedarf zur Herstellung (§ 7 Abs. 1) öffentlicher Straßen einer Bewilligung der Straßenbehörde (§ 59). Dies gilt nicht für Straßenverbesserungen geringfügiger Art.
(1a) Straßenverbesserungen geringfügiger Art sind Umbaumaßnahmen, die entsprechend den Erfahrungen der technischen Wissenschaften errichtet werden und durch die sich die Anlagenverhältnisse nur unwesentlich verändern. Dies gilt für die Sanierung am Bestand sowie insbesondere für die Errichtung und Änderung
- 1. der Linienführung des Straßenzuges, sofern deren Verschiebung nicht über die vor Ort gegebene halbe Fahrbahnbreite erfolgt,
- 2. von Gehsteigen oder Radfahrwegen,
- 3. von Fahrflächen für Haltestellen,
- 4. von Abbiege- oder Einbiegespuren, sofern keine weitere Fahrbahn gequert wird,
- 5. von Fahrbahnteilern oder
- 6. von Salzsilos, Soleanlagen oder -behältern.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Herstellung den Grundsätzen der §§ 9 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 sowie dem Verkehrsbedürfnis entspricht und auf allfällige, in Aktionsplänen gemäß § 69 vorgesehene Maßnahmen Bedacht nimmt.
(3) Parteien des Verfahrens sind außer dem Antragsteller nur die örtlich in Betracht kommenden Gemeinden und nur hinsichtlich des Standpunktes der öffentlichen Interessen der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße und des örtlichen Verkehrsbedürfnisses.
(4) Entspricht die beabsichtigte Herstellung den Voraussetzungen des Abs. 2 nicht, so sind diese Voraussetzungen durch Auflagen zu schaffen. Durch diese Auflagen dürfen die beabsichtigten Straßen in ihrem Wesen nicht verändert werden.
(5) Sind die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht gegeben und können sie durch Auflagen nicht geschaffen werden, so ist die Bewilligung zu versagen.
(6) Der Erteilung der Bewilligung hat ein Augenschein vorauszugehen.
(7) Im Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 sind mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behördenzuständigkeit alle Vorschriften anzuwenden, die für die Bewilligung des Vorhabens nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 erforderlich sind. Die Bewilligung der Straßenbehörde ersetzt – un-beschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – die naturschutz-rechtliche Bewilligung. Die Zuständigkeit der Straßenbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenparks oder gesondert festzulegenden Europaschutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 31 zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 28 oder gemäß § 32a Abs. 4 zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach § 32a Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist über eine erteilte Bewilligung zu informieren.
12.07.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)