§ 13
Belästigung
Eine Diskriminierung nach § 8 liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
- 1. von einer Vertreterin der Dienstgeberin im Sinne des § 4 belästigt wird, oder
- 2. durch Dritte im Sinne des § 4 belästigt wird, oder
- 3. durch Dritte im Sinne des § 4 belästigt wird und die zuständige Vertreterin der Dienstgeberin es schuldhaft unterlässt, dagegen Abhilfe zu schaffen.
16.11.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)