§ 13 K-LGlBG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 13
Belästigung

Eine Diskriminierung nach § 8 liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

  1. 1. von einer Vertreterin der Dienstgeberin im Sinne des § 4 belästigt wird, oder
  2. 2. durch Dritte im Sinne des § 4 belästigt wird, oder
  3. 3. durch Dritte im Sinne des § 4 belästigt wird und die zuständige Vertreterin der Dienstgeberin es schuldhaft unterlässt, dagegen Abhilfe zu schaffen.

16.11.2021

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