§ 13 K-FFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

4. Abschnitt
Familienpolitische Maßnahmen

§ 13
Familienpolitische Fördermaßnahmen

Im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung fördert das Land Familien insbesondere durch

  1. a) Maßnahmen der Elterninformation oder Elternbildung;
  2. b) Familienberatungsstellen;
  3. c) Zuschüsse oder Vergünstigungen für oder Bereitstellung von Ferienbetreuung;
  4. d) Zuschüsse oder Vergünstigungen für oder Bereitstellung von Freizeitaktivitäten;
  5. e) Kooperationen mit anderen Leistungserbringern.

13.01.2025

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