§ 13
Kostenersatz
Die Verpflichtung zur Hilfeleistung durch die anerkannten Rettungsorganisationen berührt nicht deren Recht, den Ersatz der Kosten für den Transport oder für sonstige Leistungen zu verlangen. Wenn nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder Vereinbarungen über den Ersatz der Kosten einer Leistung des öffentlichen Rettungsdienstes bestehen, hat die Kosten für die Aufwendungen des Rettungseinsatzes derjenige zu tragen, zu dessen Gunsten der Rettungseinsatz erfolgt ist.
28.03.2024
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