§ 13 Bgld. LKWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 13

Kundmachung der Zusammensetzung

(1) Die Zusammensetzung der Landeswahlkommission und der Kreiswahlkommissionen ist von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich nach ihrer Bildung auf der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer, im Landesamtsblatt für das Burgenland, am Sitz der Kreiswahlkommissionen sowie in den Bezirksreferaten der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren.

(2) Die Zusammensetzung der Sprengelwahlkommission ist von der Leiterin oder dem Leiter der Kreiswahlkommission unverzüglich nach ihrer Bildung im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer und an den Amtstafeln der Gemeinden des jeweiligen Wahlsprengels zu veranlassen.

20.11.2024

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