§ 13 Bgld. TG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 98/2021 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 98/2021 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 98/2021

§ 13

Vollversammlung des Tourismusverbandes

(1) Die Vollversammlung des jeweiligen Tourismusverbandes besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. 1. den Delegierten gemäß Abs. 2,
  2. 2. dem Geschäftsführer der Burgenland Tourismus GmbH und
  3. 3. zwei von dem für Tourismus zuständigen Mitglied der Landesregierung nominierten Vertretern des Landes.

(2) Die Anzahl der in die jeweiligen Tourismusverbände zu entsendeten Delegierten gemäß Abs. 1 Z 1 hat sich grundsätzlich an der Zahl der Wahlberechtigten je Tourismusverband bei der Landtagswahl zu orientieren, wodurch sich die Willensbildung der Bevölkerung widerspiegelt. Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Details festzulegen.

(3) Die Delegierten gemäß Abs. 1 Z 1 müssen zum Zeitpunkt der Entsendung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Bürgermeister oder Gemeinderat einer Gemeinde der Ortsklasse 1 gemäß § 19 Abs. 4 Z 1, die räumlich im Gebiet des jeweiligen Tourismusverbandes liegt, oder
  2. 2. Personen mit mindestens 5-jähriger beruflicher Erfahrung in einem Tourismusbetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 auf Vollbeschäftigungsbasis.

(4) Die Aufgaben der Vollversammlung sind:

  1. 1. Wahl der Vorstandsmitglieder (Ersatzmitglieder) und der beiden Rechnungsprüfer jeweils aus ihrer Mitte;
  2. 2. Abwahl eines Vorstandsmitglieds, Ersatzmitglieds oder Rechnungsprüfers;
  3. 3. Genehmigung des Budgets und des Jahressabschlusses;
  4. 4. Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und von direkten und indirekten Vorteilen für Organe des Tourismusverbandes aus ihrer Tätigkeit im Tourismusverband;
  5. 5. Beratung über die Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung von Aktionsplänen für ihren örtlichen Wirkungsbereich gem. § 9 Abs. 2 Z 1 unter Berücksichtigung der Strategie des Landes;
  6. 6. Beschlüsse über die innere Organisation des Tourismusverbandes und über die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3;
  7. 7. Beratung von grundsätzlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Tourismuswirtschaft.

(5) Der Geschäftsführer des Tourismusverbandes hat die Vollversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung schriftlich verlangt, ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Vollversammlung binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 14. Tag vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen. Zur Übermittlung der Sitzungseinladung hat jedes Mitglied eine E-Mail-Adresse bekanntzugeben.

(6) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Geschäftsführer oder der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung anwesend sind. Ist zu dem für den Beginn der Sitzung festgesetzten Zeitpunkt die Hälfte aller Mitglieder nicht anwesend, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Für eine Beschlussfassung ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich.

(7) Jedes Mitglied der Vollversammlung verfügt über eine Stimme und darf dieses Stimmrecht nur persönlich ausüben.

29.12.2021

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