§ 13 GAusbV-Land

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2024

§ 13

Rechtskundiger Verwaltungsdienst

Bedienstete des rechtskundigen Dienstes haben zusätzlich zur Absolvierung aller Module, im Rahmen ihrer praktischen Verwendung (§ 3 Abs. 2) nachstehende fachliche Verwendungen nachzuweisen:

  1. 1. bei einer Bezirkshauptmannschaft für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und
  2. 2. in zumindest zwei Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, wobei die Bediensteten in einer Fachabteilung mindestens für einen Zeitraum von zwei Monaten zu verwenden sind.

16.10.2024

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