§ 13 Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal"

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.2023

LGBl. Nr. 32/2000 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 51/2016 zu Abs. 8: LGBl. Nr. 68/2023

§ 13

Grünflächen

(1) Die Grünflächen in Weinberggebieten sind im Flächenwidmungsplan nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit als Kellerzonen (Abs. 2), Sonderzonen (Abs. 3), Weinproduktionszonen (Abs. 4) oder Freihaltezonen (Abs. 5) gesondert auszuweisen.

(2) Als Kellerzone sind solche Flächen auszuweisen, die für Kellergebäude, die dem im ortsüblichen Ausmaß und in der ortsüblichen Bewirtschaftungsweise ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb dienen, bestimmt sind.

Änderungen an bestehenden Kellergebäuden für eine nachhaltige touristische Nutzung sind auch ohne Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig, soferne der typische Gebietscharakter gewahrt wird.

Änderungen an bestehenden Kellergebäuden für Freizeit- und Erholungszwecke sind auch ohne Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig, soferne diese geringfügig sind und der typische Gebietscharakter gewahrt wird.

(3) Als Sonderzone sind solche Flächen auszuweisen, auf denen Gruppen alter Keller von besonderer historischer, künstlerischer oder kultureller Qualität bestehen. Bei dieser Widmung sind Neubauten von Kellergebäuden oder Änderungen bestehender Keller nur zulässig, wenn sie dieser Art entsprechen und einem im ortsüblichen Ausmaß und in der ortsüblichen Bewirtschaftungsweise ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Änderungen bestehender Keller, die einer nachhaltigen touristischen Nutzung dienen, sind mit Ausnahme der in der Anlage A dargestellten Gebiete zulässig, wenn die touristische Nutzung in Zusammenhang mit dem im ortsüblichen Ausmaß und in ortsüblicher Weise bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb steht. Die Anlage A bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Als Weinproduktionszone sind solche Flächen auszuweisen, die im besonderen Maße für den Weinbau geeignet sind und auf denen keine oder nur wenige Kellergebäude bestehen.

Neubauten von Kellergebäuden dürfen nur bei Notwendigkeit im Zusammenhang mit der Weinproduktion errichtet werden.

Änderungen an bestehenden Kellergebäuden für eine nachhaltige touristische Nutzung sind auch ohne Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig, soferne der typische Gebietscharakter gewahrt wird.

Änderungen an bestehenden Kellergebäuden für Freizeit- und Erholungszwecke sind auch ohne Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig, soferne diese geringfügig sind und der typische Gebietscharakter gewahrt wird.

(5) Als Freihaltezone sind solche Flächen auszuweisen, die empfindliche Landschaftsteile wie Kuppen, Hänge, weit sichtbare Stellen usw. umfassen und deren Bebauung aus Gründen des Schutzes des Landschaftsbildes unzulässig ist.

(6) Für die Beurteilung, ob im Sinne der Abs. 2 und 3 ein landwirtschaftlicher Betrieb ausgeübt wird, ist es nicht maßgeblich, ob der Betrieb auf die Erzielung eines Gewinnes oder eine kostendeckende Wirtschaftsführung ausgerichtet ist. Voraussetzung ist aber, dass die Bewirtschaftung von im Eigentum des Bauwerbers stehenden Weingartenflächen im ortsüblichen Ausmaß gegeben ist.

(7) Die Gemeinden haben innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung die Grundsätze der Bebauung für die in ihrem Ortsgebiet befindlichen Zonen gemäß Abs. 2, 3 und 4 festzulegen.

(8) Die Zonen nach Abs. 2, 3, 4 und 5 sind im Flächenwidmungsplan als Grünfläche mit Sondernutzung mit den Buchstaben „G-Ke“ (Kellerzone), „G-So“ (Sonderzone), „G-Wp“ (Weinproduktionszone) oder „G-Fr “ (Freihaltezone) zu kennzeichnen.

19.10.2023

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