§ 13
Freiraumzonen
(1) Freiraumzonen sind Bereiche, welche aufgrund natur- oder landschaftsschutzfachlicher Kriterien eines besonderen Naherholungswertes oder aufgrund sonstiger schützenwerter Güter ein außerordentliches Potenzial aufweisen.
(2) In den in Anlage 1 und 3 dargestellten Freiraumzonen sind nur solche Widmungen zulässig, welche das für jedes Gebiet gesondert festgelegte Schutzgut nicht erheblich beeinträchtigen.
(3) In Freiraumzonen sind Baulandwidmungen nicht zulässig.
10.02.2023
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