§ 13  K-ChG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2023

§ 13

Unterbringung in Einrichtungen

(1) Die Leistung der Unterbringung in Einrichtungen umfasst die Übernahme der Kosten für die Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären und die Kosten der Unterbringung nicht aus den eigenen Mitteln getragen werden können. Die Leistung darf nur in Einrichtungen, die nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligt sind und mit denen eine Vereinbarung nach § 46 abgeschlossen wurde, oder in vergleichbaren bewilligten Einrichtungen anderer Bundesländer oder im Ausland, wenn in Kärnten kein entsprechendes Leistungsangebot besteht oder verfügbar ist, erbracht werden.

(2) Menschen mit Behinderung, welche eine Leistung nach Abs. 1 oder § 13a in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 18 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat, soweit ihnen nicht nach § 6 Abs. 6 ein Betrag ihres Einkommens verbleibt und wenn es sich nicht um die Unterbringung von Pflegekindern im Sinne des 2. Abschnittes des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes handelt.

06.06.2023

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