zu Abs. 1: LGBl. Nr. 77/2021 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 77/2021 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 77/2021 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 77/2021 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 77/2021
§ 13
Beurteilungsstufen (Noten)
(1) Mit “Sehr gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerinnen und Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllen und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit bzw. die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung ihres Wissens und Könnens auf für sie neuartige Aufgaben zeigt.
(2) Mit “Gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerinnen und Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllen und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit bzw. bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung ihres Wissens und Könnens auf für sie neuartige Aufgaben zeigt.
(3) Mit “Befriedigend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerinnen und Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen erfüllen; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(4) Mit “Genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerinnen und Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllen.
(5) Mit “Nicht genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerinnen und Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit “Genügend" (Abs. 4) erfüllen.
24.11.2021
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