§ 13 Durchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2024

§ 13
Lagerplätze

(1) Auf Lagerplätzen ist bei Lagerung von brennbaren Stoffen für die ersten 400 m² Lagerfläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Erhöht sich die Lagerfläche, ist für jeweils weitere angefangene 1000 m² Lagerfläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) Bei der Lagerung von brennbaren Stoffen und einer Lagerfläche von mehr als 1000 m² ist eine Löschwasserentnahmestelle mit einer Löschwasserrate von 800 l/min für die Dauer von 90 Minuten vorzusehen. Die Entfernung der Löschwasserentnahmestelle vom Lagerplatz darf nicht mehr als 200 m aufweisen.

(3) Erfordert es die Art des Lagergutes sind entsprechende Mengen an Sonderlöschmittel bereitzuhalten.

01.02.2024

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