§ 13 Bgld. WKSchG 2024

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2024

§ 13

Kontrolle der Maßnahme der letalen Vergrämung; Beschränkung der letalen Vergrämung

(1) Die beauftragten Personen haben der Gemeinde nach Ende des angeordneten Abschusszeitraumes die Abschusszahlen innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(2) Die Gemeinde hat eine Zusammenfassung der in ihrem Bereich von den beauftragten Personen erstatteten Meldungen in eine Liste, die die Nennung der übrigen durchgeführten Vergrämungsmaßnahmen, das Meldedatum, den Meldezeitraum, die Anzahl der gemeldeten Abschüsse und die Namen der Meldepflichtigen enthält, einzutragen und diese Zusammenfassung bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres an die Landesregierung zu übermitteln.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höchstzahl gemäß § 10 Abs. 4 herabzusetzen oder die letale Vergrämung zur Gänze einzustellen, wenn der Bestand der Stare gefährdet ist. In dieser Verordnung ist auch eine Aufzeichnungspflicht zur Einhaltung der Höchstzahlen der letalen Vergrämung zu regeln. Diese Verordnung ist jährlich zu evaluieren.

08.07.2024

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