§ 13 Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2021

LGBl. Nr. 57/2005, LGBl. Nr. 90/2021

IV. Abstimmungsverfahren

§ 13

Sicherung und Leitung der Abstimmung

Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 42 bis 54a sowie 54c LTWO 1995 sinngemäß, § 47 jedoch mit der Maßgabe, daß die Abstimmungszeuginnen und Abstimmungszeugen von jeder im Landtag vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.

27.12.2021

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