LGBl. Nr. 57/2005, LGBl. Nr. 90/2021
IV. Abstimmungsverfahren
§ 13
Sicherung und Leitung der Abstimmung
Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 42 bis 54a sowie 54c LTWO 1995 sinngemäß, § 47 jedoch mit der Maßgabe, daß die Abstimmungszeuginnen und Abstimmungszeugen von jeder im Landtag vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.
27.12.2021
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