§ 13 K-ISG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2023

3. Abschnitt
Besondere Auskunftspflichten

§ 13
Pflicht zur Auskunftserteilung an
die GeoSphere Austria

(1) Die mit Aufgaben der Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die durch Landesgesetz eingerichtet sind, haben, soweit in § 1 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches der GeoSphere Austria Auskünfte zu Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten gemäß § 3 Z 8 bis 10 GeoSphere Austria-Gesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erteilen, soweit diese Auskünfte

  1. a) zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs. 3 GeoSphere Austria-Gesetz notwendig sind,
  2. b) nicht unter eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht fallen und
  3. c) nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind.

(2) Soweit die beantragten Auskünfte Daten betreffen, die unter eine Ausnahme gemäß § 15a vom 4. Abschnitt dieses Gesetzes fallen, sind diese als solche zu kennzeichnen.

(3) Die Daten sind soweit wie möglich elektronisch zur Verfügung zu stellen. Liegen die Daten elektronisch nicht vor, kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen.

(4) Werden die verlangten Auskünfte nicht oder nicht im begehrten Umfang übermittelt, ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen; für den Beginn der Frist gilt § 3 Abs. 2.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes (§§ 1 bis 4) dieses Gesetzes für die Auskunftserteilung.

20.12.2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)