§ 13 K-FFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2022

4. Abschnitt
Bericht

§ 13
Bericht

Über die Tätigkeit des Fonds und die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.

03.03.2022

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