§ 13
Unterbringung in Einrichtungen
(1) Wird einem Menschen mit Behinderung Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in einer stationären oder teilstationären Einrichtung gewährt, ist § 5 Abs. 1 und 2 des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes anzuwenden. § 5 Abs. 3 des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes ist anzuwenden, wenn die Unterbringung in einer stationären Einrichtung erfolgt.
(2) Menschen mit Behinderung, welche eine Leistung nach Abs. 1 in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 18 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat, soweit ihnen nicht nach § 6 Abs. 6 ein Betrag ihres Einkommens verbleibt und wenn es sich nicht um die Unterbringung von Pflegekindern im Sinne des 2. Abschnittes des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes handelt.
10.01.2023
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