§ 13
Dienstzimmer der Stützpunktleitung
(1) An regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten ist ein Dienstzimmer insbesondere für die Stützpunktleitung, das dienstanwesende Pflege- und Betreuungspersonal und das Verwaltungspersonal vorzusehen, welches für Dokumentations- und Organisationszwecke genutzt werden kann.
(2) Das Dienstzimmer ist mit Schreibtischen, Schränken in ausreichender Anzahl, einem versperrbaren Medikamentenschrank und einem Erste-Hilfe-Kasten sowie einem Medikamentenkühlschrank auszustatten.
(3) Ein Dienstzimmer an regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten hat zusätzlich über eine geeignete Schlafmöglichkeit zu verfügen.
(4) An regionalen Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkten kann von der Einrichtung einer Schlafmöglichkeit abgesehen werden.
(5) Das Dienstzimmer ist möglichst mit einem Sichtfenster mit Blick in den Aktivitätenraum und den Ruheraum auszustatten.
13.12.2024
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