LGBl. Nr. 60/2024
§ 13
Gruppengröße
(1) Für die Inbetriebnahme einer Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Mindestanzahl von vier Kindern erforderlich.
(2) In Kinderkrippengruppen dürfen höchstens 15 Kinder aufgenommen werden.
(3) In Kindergartengruppen dürfen höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eineinhalbfach.
(4) In Hortgruppen dürfen höchstens 25 Kinder aufgenommen werden.
(5) In alterserweiterten Kindergartengruppen dürfen höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schulpflichtige Kinder, eineinhalbfach. Es dürfen pro Gruppe höchstens drei Kinder unter drei Jahren aufgenommen werden.
(6) Pro Gruppe dürfen höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf aufgenommen werden.
(7) Eine Überschreitung der Höchstzahl gemäß Abs. 2 bis 5, eine Überschreitung der Begrenzung auf höchstens drei Kinder unter drei Jahren gemäß Abs. 5 dritter Satz, sowie eine Überschreitung der Begrenzung auf höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf gemäß Abs. 6 ist im Einvernehmen zwischen Rechtsträger und der pädagogischen Leitung des Rechtsträgers zulässig, wenn
- 1. gewährleistet ist, dass die Grundsätze der Pädagogik und Sicherheit eingehalten werden,
- 2. zumindest ein berücksichtigungswürdiger Grund für die Überschreitung vorliegt,
- 3. die beabsichtigte Überschreitung der Landesregierung mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt wird und
- 4. der Landesregierung ein Konzept vorgelegt wird, wie die fachgerechte Betreuung der Kinder trotz Überschreitung gewährleistet werden kann.
(8) In den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, ist die zusätzliche Aufnahme von schulpflichtigen Kindern in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Einvernehmen zwischen Rechtsträger und der pädagogischen Leitung des Rechtsträgers zulässig, wenn
- 1. die Grundsätze der Pädagogik und Sicherheit eingehalten werden,
- 2. die beabsichtigte Aufnahme der Landesregierung mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt wird und
- 3. für den Fall einer Überschreitung der Gruppenhöchstzahl die Voraussetzungen des Abs. 7 Z 2 und 4 eingehalten werden.
(9) In den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, zählen abweichend von § 13 Abs. 5 schulpflichtige Kinder nur einfach.
(10) Die Landesregierung kann die Überschreitung gemäß Abs. 7 mit Bescheid untersagen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 7 nicht oder nicht mehr vorliegt.
(11) Die Landesregierung kann die zusätzliche Aufnahme von schulpflichtigen Kindern oder eine Überschreitung gemäß Abs. 8 mit Bescheid untersagen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 8 nicht oder nicht mehr vorliegt.
(12) Eine Herabsetzung der gesetzlich normierten Höchstgruppengröße gemäß Abs. 2 bis 5 ist bei festgestelltem Bedarf und auf Grund einer pädagogisch begründeten Stellungnahme der pädagogischen Leitung der jeweiligen Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr zulässig durch
- 1. einen Beschluss des Gemeinderats bei öffentlichen Rechtsträgern oder
- 2. ein allenfalls oder gesetzlich vorhandenes Kollegialorgan bei privaten Rechtsträgern.
27.09.2024
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