§ 13 Bgld. WeinbauG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2024

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 39/2024

§ 13

Automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten

(1) Der Weinbaukataster ist automatisiert zur Erfüllung der nationalen und unionsrechtlichen Aufgaben zu führen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche die personenbezogenen Daten des Weinbaukatasters gemeinsam zu verarbeiten.

(2) Die personenbezogenen Daten des Weinbaukatasters können von den katasterführenden Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz verarbeitet und übermittelt werden

  1. 1. zum Zwecke des Vollzuges des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2023, an die für den Vollzug des Weingesetzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise Bundeskellereiinspektion,
  2. 2. an andere Einrichtungen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, insbesondere der Marktordnungsstelle AMA zur Einarbeitung der Daten in das INVEKOS-System. Eine Übermittlung an die AMA ist auch vor Beauftragung dieser gemäß § 28b AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 209/2022, auf Grund des § 24 Abs. 1 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2023, zum Zwecke der Errichtung des Rebflächenverzeichnisses zulässig,
  3. 3. an die Gemeinden zur Erfüllung der Aufgaben, für die sie auf Grund des Burgenländischen Weinbaukulturenschutzgesetzes 2024 - Bgld. WKSchG 2024, LGBl. Nr. 38/2024, zuständig sind,
  4. 4. an die Burgenländische Landwirtschaftskammer zur Erfüllung der ihr im Rahmen des § 32 Abs. 1 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung - GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2024, übertragenen Aufgaben.

(3) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß erster Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(4) Die AMA übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag dem zuständigen Vermessungsamt Auskunft über jede Änderung der Benützungsart der Grundstücke des Weinbaukatasters zu erteilen.

(6) Gesamtauswertungen können amtlich veröffentlicht werden.

04.07.2024

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