§ 13 Bgld. FischG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 13

Fischereigebiete

(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung Eigenreviere und Pachtreviere zu Fischereigebieten zusammenzufassen.

(2) Fischereiberechtigte von Angelteichen können sich den Fischereigebieten anschließen. Dazu ist eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

10.01.2022

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