§ 13 K-PBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 13
Unterstützung durch Sicherstellung einer Alterssicherung

Das Land darf im Einzelfall die Kosten zur Erlangung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung übernehmen, wenn dadurch zu erwarten ist, dass eine soziale Notlage dauerhaft überwunden werden kann oder zukünftig Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Umfang in Anspruch genommen werden.

09.01.2023

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