§ 13 VerbotsG

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2023

LGBl. Nr. 19/2023

§ 13

(1) Die Landesregierung hat aufgrund besonderer, im einzelnen darzulegender Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, eine Überprüfung durchzuführen.

(2) Die Bestimmungen des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der jeweils geltenden Fassung, über die Leistungsfeststellung werden hierdurch nicht berührt.

(3) Zur Überprüfung und Feststellung des Erfolges in der Verwendung in einer Leitungsfunktion ist die Objektivierungskommission unter Mitwirkung eines entsprechend geeigneten Management- und Personalberatungsunternehmens berufen. Das Management- und Personalberatungsunternehmen hat hierbei ein Gutachten zu erstellen.

(4) Im Verfahren zur Überprüfung des Erfolges der Verwendung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors sowie der oder des mit der Leitung der Abteilung für Personalangelegenheiten betrauten Bediensteten (§ 4 Abs. 2) ist die jeweils betroffene Person von der Teilnahme an den Sitzungen der Objektivierungskommission ausgeschlossen und die Landesregierung kann aus dem Kreis der Landesbediensteten ein Ersatzmitglied benennen. Im Verfahren zur Überprüfung des Erfolges der Verwendung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors ist dem Landeshauptmann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

15.03.2023

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