§ 13 Bgld. SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2024

zu Abs. 3a: LGBl. Nr. 72/2024

§ 13

Höchstsätze für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf

(1) Ausgangswert für die Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz ist der für alleinstehende Ausgleichszulagenbezieher (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) monatlich vorgesehene Betrag abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrags zur Krankenversicherung (Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz).

(2) Für den monatlichen Höchstsatz für Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz gelten folgende Prozentsätze des Ausgangswerts nach Abs. 1:

  1. 1. für Alleinstehende und Alleinerziehende:
  1. pro Person 100%
  1. 2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
  1. a) pro leistungsberechtigter Person 70%
  2. b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person 45%
  1. 3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. pro Person 23%
  1. 4. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderungen zurweiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18%

(3) Die Höchstsätze nach Abs. 2 Z 1 und 2 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40%. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so sind die jeweiligen Höchstsätze, die einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten, um diesen Anteil und somit höchstens um 40% zu kürzen. Das Land kann auf Antrag des Bezugsberechtigten oder von Amts wegen Leistungen zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs bis zu 70% vom zustehenden Höchstsatz, welcher sich aus Abs. 2 ergibt, auch an Dritte erbringen.

(3a) Bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des AMS eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Abs. 2 zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts um einen monatlichen Zuschlag

  1. 1. in Höhe von 149,4 Euro ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten,
  2. 2. in Höhe des zweifachen Betrages gemäß Z 1 ab einer Maßnahmendauer von mindestens zwölf Monaten,

(4) Für volljährige Personen, die in stationären Einrichtungen gemäß §§ 13 und 17 Z 1 Bgld. SEG 2023, untergebracht sind, erfolgt die Leistung der Sozialunterstützung in Form einer pauschalen monatlichen Geld- oder Sachleistung zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse in Höhe von 16% des Netto-Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende und Alleinerziehende gemäß Abs. 2 Z 1.

(5) Bei Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, ohne dass zwischen ihnen Unterhaltsansprüche bestehen, wird das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 4 Z 5 vermutet. Die Vermutung kann von der Hilfe suchenden Person im Ermittlungsverfahren widerlegt werden.

(6) Die Höchstsätze nach Abs. 2 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden.

(7) Der Höchstsatz nach Abs. 2 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Höchstsätze werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.

(8) Ein Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 4 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz - BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, sowie Personen, die erhöhte Familienbeihilfe beziehen.

29.10.2024

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