§ 13 FERG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2023

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 13

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

15.05.2023

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