LGBl. Nr. 47/2024
§ 13
Betreuungsschlüssel und Dienstbetrieb
(1) In Einrichtungen gemäß § 1 Z 1 muss im Verhältnis zu den betreuten Personen folgende Mindestanzahl an Vollzeitäquivalenten (VZÄ) zur Verfügung stehen:
Wohnformen | Betreuungsschlüssel Vollzeitäquivalente (VZÄ): betreute Personen | |
Sozialpädagogische | 1:1,75 |
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Sozialtherapeutische | 1:1,25 |
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Sozialpsychiatrische | 1:0,75 |
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(2) Die Mindestzahl an Betreuungspersonen darf 5,5 VZÄ nicht unterschreiten.
(3) Im Betreuten Außenwohnen, in Eltern-Kind-Einrichtungen und in teilstationären Einrichtungen hat sich die Mindestanzahl an Betreuungspersonen an der konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung sowie an der Betreuungsintensität der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu orientieren. Das genaue Betreuungsausmaß ist mit der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde abzustimmen.
(4) In Krisenzentren sind für die Betreuung neun VZÄ einzusetzen. Zusätzlich ist ein Vollzeitäquivalent mit Ausbildung in klinischer Psychologie zu besetzen.
(5) In Bedarfseinrichtungen ist die Mindestanzahl an Betreuungspersonen abhängig vom konkreten Betreuungsbedarf und im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohls von der Landesregierung mit Bescheid festzulegen.
(6) In allen Wohnformen ist die pädagogische Leitung zumindest im Ausmaß eines halben Vollzeitäquivalents zusätzlich zu den Vollzeitäquivalenten gemäß Abs. 1 für die pädagogische Leitungsfunktion zu verwenden. Die Leitungsfunktion ist im überwiegenden Maße am Ort der Einrichtung auszuüben. In Eltern-Kind-Einrichtungen sowie in Bedarfseinrichtungen ist die pädagogische Leitung zumindest im Ausmaß eines Viertels eines Vollzeitäquivalents für die pädagogische Leitungsfunktion zu verwenden.
(7) In allen Wohnformen ist ein halbes Vollzeitäquivalent für Biografie- und Elternarbeit zu verwenden. In Bedarfseinrichtungen wird das Ausmaß der Biografie- und Elternarbeit je nach Konzept von der Landesregierung mit Bescheid festgelegt.
(8) Der Dienstbetrieb ist so zu gestalten, dass die in der Einrichtung anwesenden Kinder, Jugend-lichen und jungen Erwachsenen entsprechend ihrem Alter, der Anzahl und der jeweiligen Bedürfnislage zu jeder Tages- und Nachtzeit unmittelbar betreut werden. In betreuungsintensiven Zeiten ist das pädagogische Personal in sozialpädagogischen Wohnformen zumindest doppelt, in sozialtherapeutischen sowie sozialpsychiatrischen Wohnformen zumindest dreifach zu besetzen.
(9) Dienstpläne haben sich grundsätzlich am Betreuungsbedarf und an der Betreuungsintensität der zu betreuenden Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu orientieren und die durchschnittlichen Urlaubs- und Fehlzeiten zu berücksichtigen. Sie haben das Erstellungsdatum und Vor- und Nachnamen, Qualifikation und Beschäftigungsausmaß des eingesetzten Betreuungspersonals zu beinhalten. Der Dienstplan ist von der pädagogischen Leitung zu unterfertigen. Korrekturen sind nachvollziehbar mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift zu versehen.
(10) Im Rahmen der Dienstübergabe hat das dienstübergebende Betreuungspersonal dem dienst-übernehmenden Betreuungspersonal jedenfalls alle notwendigen Informationen sowie Auffälligkeiten und Besonderheiten des letzten Dienstes zur Kenntnis zu bringen.
(11) Es ist eine durchgehende Rufbereitschaft einzurichten. Diese ist von der pädagogischen Leitung oder ihrer Stellvertretung jederzeit sicherzustellen. Deren korrekte arbeitsrechtliche und kollektivvertragsrechtliche Umsetzung ist von der pädagogischen Leitung und von der stellvertretenden pädagogischen Leitung jederzeit zu gewährleisten und kann vom gesamten Betreuungspersonal durchgeführt werden.
22.07.2024
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