§ 13 Bgld. ChG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2024

§ 13

Zuschüsse zu Heilbehandlungen

(1) Unbeschadet der §§ 10 und 16 Bgld. SUG sind Menschen mit Behinderungen Zuschüsse zu medizinisch notwendigen und wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen zu gewähren, soweit dies zur Behebung oder zur erheblichen Besserung von Beeinträchtigungen erforderlich ist.

(2) Heilbehandlungen für Menschen mit Behinderungen umfassen

  1. 1. die Vorsorge für ärztliche Hilfe sowie
  2. 2. nach Maßgabe ärztlicher Anordnung und sonstiger medizinischer Fachkräfte, die Vorsorge für Heilmittel sowie für die Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen geeigneten Anstalten, einschließlich therapeutischer Maßnahmen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Ausmaßes des Zuschusses zu erlassen.

24.05.2024

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