3. Abschnitt
Externes Hinweisgebersystem
§ 13
Einrichtung eines externen Hinweisgebersystems, Informationspflicht
(1) Die Aufgaben der externen Meldestelle für die Meldung von Verstößen gegen die im sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 3 erfassten Rechtsbereiche obliegen, soweit es sich um Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes handelt, dem Burgenländischen Antidiskriminierungsbeauftragten (im Folgenden: Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragter).
(2) Die externe Meldestelle hat in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt ihrer Website insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:
- 1. die Voraussetzungen für den Hinweisgeberschutz nach § 5 und § 6,
- 2. die Kontaktdaten für die Vornahme von Meldungen, insbesondere die E-Mail-Adresse und Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, ob Telefongespräche aufgezeichnet werden,
- 3. die geltenden Verfahrensvorschriften für die Meldung von Verstößen sowie der Zeitrahmen für die Rückmeldung und Art sowie Inhalt dieser Rückmeldung,
- 4. die Vorschriften betreffend Vertraulichkeit von Meldungen und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten,
- 5. die Art der aufgrund von Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen,
- 6. die Weiterleitung einer Meldung bei strafrechtsbezogenen Inhalten an die Strafverfolgungsbehörden,
- 7. die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien,
- 8. die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten,
- 9. die Voraussetzungen für den Entfall der Haftung wegen Verletzung von Geheimhaltungspflichten.
(3) Auf Ersuchen sind Informationen nach Abs. 2 an interessierte Personen zu übermitteln.
21.04.2022
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