§ 13 Bgld. HSchG

Alte FassungIn Kraft seit 21.4.2022

3. Abschnitt

Externes Hinweisgebersystem

§ 13

Einrichtung eines externen Hinweisgebersystems, Informationspflicht

(1) Die Aufgaben der externen Meldestelle für die Meldung von Verstößen gegen die im sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 3 erfassten Rechtsbereiche obliegen, soweit es sich um Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes handelt, dem Burgenländischen Antidiskriminierungsbeauftragten (im Folgenden: Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragter).

(2) Die externe Meldestelle hat in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt ihrer Website insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:

  1. 1. die Voraussetzungen für den Hinweisgeberschutz nach § 5 und § 6,
  2. 2. die Kontaktdaten für die Vornahme von Meldungen, insbesondere die E-Mail-Adresse und Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, ob Telefongespräche aufgezeichnet werden,
  3. 3. die geltenden Verfahrensvorschriften für die Meldung von Verstößen sowie der Zeitrahmen für die Rückmeldung und Art sowie Inhalt dieser Rückmeldung,
  4. 4. die Vorschriften betreffend Vertraulichkeit von Meldungen und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten,
  5. 5. die Art der aufgrund von Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen,
  6. 6. die Weiterleitung einer Meldung bei strafrechtsbezogenen Inhalten an die Strafverfolgungsbehörden,
  7. 7. die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien,
  8. 8. die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten,
  9. 9. die Voraussetzungen für den Entfall der Haftung wegen Verletzung von Geheimhaltungspflichten.

(3) Auf Ersuchen sind Informationen nach Abs. 2 an interessierte Personen zu übermitteln.

21.04.2022

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