§ 13 K-StandbFpV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2023

§ 13
Vergütung für die Mitglieder der Prüfungskommission

Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jeden Prüfungswerber(in) jeweils eine Vergütung von 0,5 vH des Gehaltes eines Gemeindemitarbeiters gemäß Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz (K-GMG) der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 1. Dem/der Kommissionsvorsitzenden und den Mitgliedern der Prüfungskommission, die schriftliche Prüfungen abnehmen, gebührt dieses Entgelt in doppelter Höhe.

11.07.2023

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