§ 13
Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr
(1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
- a) die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der 19. März, der 10. Oktober und der 2. November (Allerseelentag);
- b) die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 5. Jänner (Weihnachtsferien);
- c) der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag; dies gilt auch für Samstag, den 8. Jänner, wenn der vorangehende Freitag schulfrei ist;
- d) die Tage vom zweiten Montag im Februar bis einschließlich Samstag dieser Woche (Semesterferien);
- e) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien);
- f) die Tage vom Samstag vor dem Pfingstsonntag bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien);
- g) die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. d kann die Landesregierung den Anfang der Semesterferien um eine Woche verlegen; sie hat dabei vorrangig auf pädagogische, wirtschaftliche, regionale, überregionale und verkehrspolitische Gesichtspunkte sowie auf die Interessen der Angehörigen der betroffenen Schüler Bedacht zu nehmen. Die Übereinstimmung hinsichtlich des Beginns der Semesterferien mit dem Beginn der Semesterferien für die allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen ist anzustreben, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien sind spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(3) In jedem Unterrichtsjahr können aus Anlässen des schulischen und öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, für Elternsprechtage und religiöse Übungen vom Schulgemeinschaftsausschuss bis zu zwei Schultage schulfrei erklärt werden.
(3a) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann von der Schulbehörde für die unumgänglich notwendige Zeit ein Informations- und Kommunikationstechnik gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die Schulbehörde die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung für schulfrei erklären. Hierbei kann von der Schulbehörde gleichzeitig angeordnet werden, inwieweit diese Tage nach Maßgabe des Abs. 4 einzubringen sind.
(4) Werden gemäß Abs. 3a insgesamt mehr als vier Schultage schulfrei erklärt, kann die Schulbehörde anordnen, dass die darüber hinaus entfallenen Schultage durch Verlängerung des Unterrichtsjahres bei Verkürzung der unterrichtsfreien Zeit oder der Hauptferien eingebracht werden; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Der 23., 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche müssen jedenfalls schulfrei bleiben. Fallen in einem Lehrgang mindestens zwei aufeinanderfolgende, als schulfrei erklärte Tage an, so verlängert sich die Lehrgangsdauer um diese Tage.
(4a) Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen kann durch Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses je Unterrichtsjahr eine schulische Veranstaltung, insbesondere zu Zwecken der Information, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen an einem Sonntag stattfinden.
(5) Schüler, die der evangelischen Kirche angehören, sind am 31. Oktober vom Schulbesuch befreit.
(6) Schüler, die der Israelitischen Religionsgemeinschaft angehören, sind an den beiden ersten und den beiden letzten Tagen des Passahfestes, den beiden Tagen des Offenbarungsfestes, den beiden Tagen des Neujahrsfestes, dem Versöhnungstag sowie an den ersten beiden und den letzten beiden Tagen des Laubhüttenfestes vom Schulbesuch befreit.
(7) Schüler, die einem Religionsbekenntnis angehören, nach dem der Schulbesuch am Samstag oder bestimmte Tätigkeiten an diesem Tag für seine Anhänger unzulässig sind, sind auf Verlangen ihrer Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter vom Schulbesuch oder von den betreffenden Tätigkeiten zu befreien. Bei welchen Religionsbekenntnissen und in welchem Ausmaß dieser Anspruch besteht, hat die Schulbehörde bei gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auf deren Antrag, sonst auf Antrag der Erziehungsberechtigten, zu bestimmen; die Erziehungsberechtigten haben dabei glaubhaft zu machen, dass es sich um ein allgemeines Glaubensgut des betreffenden Religionsbekenntnisses handelt.
(8) Die Schüler haben den Lehrstoff, den sie durch die Inanspruchnahme der sich aus den Abs. 5 bis 7 ergebenden Rechte versäumt haben, selbst nachzuholen; die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der besuchten Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Tatsache der Befreiung zu erfolgen.
23.08.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)