§ 13 K-HG

Alte FassungIn Kraft seit 12.11.2022

§ 13

Bauliche und technische Anforderungen

(1) Die Größe und Ausstattung der Wohneinheiten und die Ausstattung der gesamten Einrichtung müssen dem Stand der Technik sowie den sozialen, pflegerischen, hygienischen und sicherheitstechnischen sowie allenfalls den für die konkrete Einrichtungsform erforderlichen behinderungsspezifischen Anforderungen entsprechen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen diesbezügliche Vorgaben treffen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen

  1. a) über die örtliche Lage unter Berücksichtigung des Ruhebedürfnisses der Bewohner und einer entsprechenden Erreichbarkeit durch öffentliche Verkehrsmittel sowie einer möglichen Integration der Bewohner in die Gemeinde und einer damit möglichen Erhaltung ihrer Beziehungen zur Umwelt,
  2. b) die baulichen Voraussetzungen unter Beachtung des Kriteriums der Überschaubarkeit und der Gliederung in familiäre Strukturen sowie unter Berücksichtigung angemessener Raumgrößen, entsprechender Sanitäranlagen und elektrischer Anlagen, der Erforderlichkeit von Gemeinschaftseinrichtungen, Pflegezimmer, Pflegebetriebsräume und Untersuchungszimmer und eines breitgefächerten möglichen Angebotes an Dienstleistungen,
  3. c) die Einrichtung und Ausstattung der Gebäude und Räume unter Berücksichtigung auch eines ausreichenden Bewegungsraumes für Bewohner und - sofern die Möblierung nicht durch Bewohner erfolgt - der Erforderlichkeit von Bett, Sitzgelegenheiten, Schrank, Tisch, Nachtkästchen und Beleuchtung.

(3) Auf die besonderen Erfordernisse der einzelnen Einrichtungen nach § 1 Abs.1 und die in den einzelnen Einrichtungen zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen spezifischen räumlichen Erfordernisse sowie auf die Ziele (§ 2) ist bei der Erlassung der Verordnung nach Abs. 2 entsprechend Bedacht zu nehmen.

16.12.2022

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