§ 13  K-ChG

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.2024

§ 13

Wohnen für Menschen mit Behinderung

(1) Die Leistung des Wohnens für Menschen mit Behinderung umfasst die Übernahme der Kosten für das Wohnen, die Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in voll- oder teilstationären Wohnformen, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären und die Kosten für diese Wohnformen nicht aus den eigenen Mitteln getragen werden können. Die Leistung darf nur in Einrichtungen, die nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligt sind und mit denen eine Vereinbarung nach § 46 abgeschlossen wurde, oder in vergleichbaren bewilligten Einrichtungen anderer Bundesländer oder im Ausland, wenn in Kärnten kein entsprechendes Leistungsangebot besteht oder verfügbar ist, erbracht werden.

(2) Menschen mit Behinderung, welche eine Leistung nach Abs. 1 oder § 13a in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 18 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat, soweit ihnen nicht nach § 6 Abs. 4 lit. f Z 2 letzter Halbsatz ein Betrag ihres Einkommens verbleibt und wenn es sich nicht um die Unterbringung von Pflegekindern im Sinne des 2. Abschnittes des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes handelt.

(3) Die Leistung gemäß Abs. 1 umfasst auch die Übernahme der Kosten einer einfachen ortsüblichen Bestattung einschließlich der Überführung zu einer Bestattungsanlage gemäß § 17 Abs. 2 lit. a oder b des Kärntner Bestattungsgesetzes in Kärnten, soweit hierfür nicht anderweitig vorgesorgt ist oder diese Kosten von einem Dritten getragen werden; § 14 Abs. 4 des Kärntner Bestattungsgesetzes kommt hierbei nicht zur Anwendung.

19.12.2024

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