3. Hauptstück
Sozialeinrichtungen
1. Abschnitt
Altenwohn- und Pflegeheime
§ 13
Infrastrukturelle Ausstattung
(1) Altenwohn- und Pflegeheime entsprechend dem Bedarfs- und Entwicklungsplan sind für mindestens 60 Betten und bis zu fünf Betten für Kurzzeitpflege einzurichten sowie in Wohnbereiche zu gliedern.
(2) Wohnbereiche sind - mit Ausnahme der Kurzzeitpflegebetten - als Bewohnergruppen für bis zu zwölf Personen und in einer Geschoßebene einzurichten. Ein Wohnbereich hat jedenfalls zu umfassen:
- 1. Zimmer der Bewohnerin oder des Bewohners,
- 2. Zentraler Aufenthalts- und Besuchsbereich für Bewohnerinnen und Bewohner mit integrierter Küchenzeile,
- 3. Dienstraum für Pflegekräfte,
- 4. Verteiler-, Stations- oder Teeküche,
- 5. Pflegebad bei integrierter Nasszelle,
- 6. Geräte- und Lagerräume inklusive Wäschelager,
- 7. Entsorgungsraum für Schmutzwäsche und Mülltrennung,
- 8. Spüle,
- 9. Sozialraum,
- 1 0. Personal- und Besuchertoiletten, und
- 11. Verabschiedungsraum.
(3) Die unter Abs. 2 Z 2 bis 7 und 9 bis 11 angeführten Räume und Bereiche können für Wohnbereiche gemeinsam eingerichtet werden. Für Diensträume für Pflegekräfte ist dies aber nur dann zulässig, wenn die Wohnbereiche auf derselben Geschoßebene liegen.
(4) Abweichend von Abs. 2 können Wohnbereiche als Bewohnergruppen für höchstens fünfzehn Personen in einer Geschoßebene eingerichtet werden, wenn
- 1. aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Vorhabens eine Ausweitung der Bewohnergruppe auf höchstens fünfzehn Personen insgesamt sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig erscheint,
- 2. hierfür die Notwendigkeit der Einrichtung eines Wohnbereiches als Bewohnergruppe für fünfzehn Personen glaubhaft gemacht werden kann, und
- 3. dadurch keine Verschlechterung der Pflegequalität zu erwarten ist.
- Für das Pflege- und Betreuungskonzept gilt § 12 sinngemäß. Darüber hinaus ist eine fachlich fundierte Begründung erforderlich, inwiefern keine Verschlechterung der Pflegequalität im Vergleich zu einer Bewohnerinnengruppe oder Bewohnergruppe von bis zu zwölf Personen zu erwarten ist, und welche Maßnahmen hierfür getroffen werden.
(5) In Altenwohn- und Pflegeheimen sind nach Maßgabe des örtlichen und regionalen Bedarfs Kurzzeitpflegeplätze einzurichten. Unter Kurzzeitpflege in stationären Langzeitpflegeeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Angebote
- 1. einer zeitlich bis zu 90 Tagen befristeten Wohnunterbringung,
- 2. mit Verpflegung, sowie
- 3. einer (re)aktivierenden Pflege und Betreuung
- zu verstehen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die infrastrukturellen und personellen Mindestanforderungen eines Altenwohn- und Pflegeheimes zu erlassen, die für eine sachgerechte Pflege und Betreuung erforderlich sind.
13.03.2023
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