§ 13 GeOL

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.2024

§ 13

Akteneinsicht

Jedem Mitglied der Landesregierung steht das Recht zu, nach Aussendung der Tagesordnung (§ 5 Abs. 2 bzw. 3) und auch noch während der Sitzung des Kollegiums der Landesregierung in die zur Behandlung stehenden Geschäftsstücke in geeigneter Form Einsicht zu nehmen.

08.10.2024

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