§ 13 Bgld. HKG

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.2021

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021

§ 13

Typenschild

(1) Das Typenschild ist in deutscher Sprache sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Feuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Namen und Firmensitz der Herstellerin oder des Herstellers,
  2. 2. Type und Handelsbezeichnung, unter der die Feuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird,
  3. 3. Herstellnummer und Baujahr,
  4. 4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich,
  5. 5. Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast,
  6. 6. zulässige Brennstoffe,
  7. 7. zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in Bar,
  8. 8. höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius,
  9. 9. Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W) und
  10. 1 0. bei händisch beschickten Feuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltbarkeit der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden muss das Typenschild die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.

05.10.2021

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