4. Abschnitt
Alpinausbildung
§ 13
Ausbildungsziele, Lehrmethoden
(1) Die Alpinausbildung ist Teil der Ausbildung und Prüfung zum Landesschilehrer und Landessnowboardlehrer.
(2) Der Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung Alpinausbildung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(3) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Landesschilehrer und Landessnowboardlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens und Snowboardens entsprechend den Erfordernissen der alpinen Sicherheit bei Befahren nicht markierter Pisten zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Schisports besonderer Wert zu legen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
20.12.2023
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