§ 13
Deckelung der Sozialhilfe
(1) Die Summe aller Geldleistungen nach § 12, die volljährigen leistungsbeziehenden Hilfe Suchenden innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft auf Grund einer Berechnung nach § 12 Abs. 2 zukommen soll, ausgenommen Personen mit Leistungen nach § 12 Abs. 2 Z 6, ist pro Haushaltsgemeinschaft mit 175 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende begrenzt. Bei Überschreitung dieser Grenze sind die Geldleistungen pro volljährigem Hilfe Suchenden in dem zur Vermeidung der Grenzüberschreitung erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Die aufgrund der Kürzung verbleibende Geldleistung für den allgemeinen Lebensunterhalt darf 20 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nicht unterschreiten.
(2) Von einer anteiligen Kürzung nach Abs. 1 sind Personen nach § 10 Abs. 5 ausgenommen.
12.06.2023
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