§ 13
Erlöschen der Glücksspielautomatenbewilligung
Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten gemäß § 12 erlischt, abgesehen von § 12 Abs. 8, durch:
- a) den Ablauf der Bewilligungsdauer,
- b) das Erlöschen der Standortbewilligung bei Automatensalons,
- c) die Schließung der Betriebsstätte,
- d) das Erlöschen der Ausspielbewilligung des Bewilligungsinhabers oder
- e) Fehlfunktionen, die einen Betrieb des Glücksspielautomaten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes verhindern.
15.01.2025
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