§ 13 K-SGAG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.2024

§ 13

Erlöschen der Glücksspielautomatenbewilligung

Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten gemäß § 12 erlischt, abgesehen von § 12 Abs. 8, durch:

  1. a) den Ablauf der Bewilligungsdauer,
  2. b) das Erlöschen der Standortbewilligung bei Automatensalons,
  3. c) die Schließung der Betriebsstätte,
  4. d) das Erlöschen der Ausspielbewilligung des Bewilligungsinhabers oder
  5. e) Fehlfunktionen, die einen Betrieb des Glücksspielautomaten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes verhindern.

15.01.2025

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