§ 13 K-LAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 13
Ausschluss vom Zugang

(1) Vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken sind Archivalien ausgeschlossen, solange sie einer Schutzfrist gemäß § 12 unterliegen und keine Verkürzung der Schutzfrist bewilligt wurde (§ 12 Abs. 4).

(2) Nach dem Ablauf der Schutzfrist sind Archivalien vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken aus folgenden Gründen auszuschließen:

  1. a) im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, aus wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen;
  2. b) wegen sonstiger entgegenstehender gesetzlicher oder unionsrechtlicher Bestimmungen;
  3. c) wegen entgegenstehender schutzwürdiger Interessen Dritter;
  4. d) wegen entgegenstehender letztwilliger Verfügungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen betreffend übernommener Archivalien (§ 5 Abs. 2);
  5. e) wegen Gefährdung der Archivalien;
  6. f) wegen noch vorzunehmender Ordnungs- und Erschließungsarbeiten (§ 9);
  7. g) wegen Verursachung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes oder Erschwerung der Aufgaben der Anstalt in einem unvertretbaren Maß;
  8. h) wenn der Zweck des Zugangs anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen, erreicht werden kann.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 für den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien nach Ablauf der Schutzfrist vor, hat die Anstalt dies dem Zugangswerber mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag des Zugangswerbers ist hierüber mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

10.01.2023

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