§ 13
Weitere Einrichtungen
(1) In Einrichtungen, die auf Grund ihres Konzeptes, welches der Eignungsfeststellung gemäß § 15 K-KJHG oder der Bewilligung gemäß § 36 K-KJHG zu Grunde liegt, Fachkräfte mit besonderen Kenntnissen benötigen, gelten als Fachkräfte auch Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Werden diese Fachkräfte für Tätigkeiten der sozialpädagogischen oder sozialarbeiterischen Betreuung oder Beratung eingesetzt, haben diese innerhalb von vier Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit in der Einrichtung eine Ausbildung im Sinne dieser Verordnung abzuschließen. Ein Überschreiten dieser Frist ist möglich, wenn wichtige persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Einhaltung entgegenstehen.
(2) Fachkräfte gemäß Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 8 bis Z 12, § 6 Abs. 2 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 dürfen nur insgesamt im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Beschäftigungsausmaßes der gesamten Fachkräfte der betreffenden Einrichtung gemessen in Vollzeitäquivalenten eingesetzt werden.
01.03.2023
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