§ 13
Unterbringung in Altbeständen
(1) Bei der Unterbringung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einem bestehenden Gebäude darf von der in § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 festgelegten Mindestnutzfläche in der Weise abgegangen werden, dass das jeweilige Mindestausmaß der Bodenfläche um 15 v.H. verringert werden darf. Zudem kann das Handwaschbecken im Gruppenraum nach § 7 Abs. 1 entfallen, sofern der technische oder wirtschaftliche Aufwand für die Installierung nicht vertretbar ist.
(2) Bei der Unterbringung einer Kindertagesstätte in einem bestehenden Gebäude darf von der in § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 festgelegten Mindestnutzfläche in der Weise abgegangen werden, dass das jeweiligen Mindestausmaß der Bodenfläche um 15 v.H. verringert werden darf. Absatz 1 Satz 2 gilt für Kindertagesstätten sinngemäß.
28.06.2023
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