§ 13
Dienstliche Aus- und Fortbildung
(1) Die dienstliche Aus- und Fortbildung soll der Gemeindemitarbeiterin die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Die Gemeindemitarbeiterin hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen iSd Abs. 1 teilzunehmen, und diese erforderlichenfalls mit einer Prüfung abzuschließen.
(3) Gemeindemitarbeiterinnen ist der Zugang zu angemessenen Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten, die die Verbesserung ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, ihr berufliches Fortkommen und ihre berufliche Mobilität fördern, zu ermöglichen, soweit keine dienstlichen Interessen entgegen stehen.
(4) Die Gemeindemitarbeiterin hat jedenfalls einen Anspruch auf Aus- und Fortbildung iSd. Abs. 3 im Ausmaß von mindestens:
- a) Gehaltsklasse 1 bis 6: einen Arbeitstag pro Jahr
- b) ab Gehaltklasse 7: zwei Arbeitstagen pro Jahr
- (Bildungszeit). Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen iSd Abs. 2 wird auf die Bildungszeit angerechnet. Die Auswahl der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen bedarf der Zustimmung der Dienstgeberin.
(5) Die Bildungszeit (Abs. 4) muss im Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung stehen und umfasst sowohl die fachlichen als auch die sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentwicklung der Gemeindemitarbeiterin. Die Bildungszeit iSd Abs. 2 und 4 gilt als Dienstzeit.
(5a) Die Bildungszeit iSd Abs. 2 und 4 gilt auch dann als Dienstzeit, wenn die Aus- und Fortbildung in Form eines elektronischen Fernunterrichtes (computerunterstütztes e-learning-Programm) absolviert wird. Dieses e-learning-Programm hat sicherzustellen, dass folgende Kriterien eingehalten werden:
- 1. eine Identitätskontrolle durch die Anmeldung im Weg der Anstellungsgemeinde (Gemeindeverband) oder mit Vor- und Familienname im Rahmen einer Videokonferenz,
- 2. die Angabe der Dauer der jeweiligen Lerneinheit zur Feststellung der anzurechnenden Dienstzeit,
- 3. eine nachvollziehbare Dokumentation, dass das Programm vollständig durchgearbeitet wurde, und
- 4. die positive Absolvierung eines Abschlusstests, sofern ein solcher vorgesehen ist.
(6) Die Aufgaben eines Standesbeamten dürfen nur Personen wahrnehmen, die die Fachprüfung für Standesbeamte (§ 3 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013) erfolgreich abgelegt haben. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das Prüfverfahren, die Prüfungsgegenstände und die Prüfungskommission sowie die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Prüfung unter Bedachtnahme auf die Rechtsvorschriften im Bereich der Personenstandsangelegenheiten und des Matrikenwesens sowie die Anforderungen für die Ausübung der Standesbeamtentätigkeit und das Ausbildungsziel zu erlassen. Insbesondere ist zu bestimmen, welche Teile der Prüfung mündlich und/oder schriftlich abzulegen sind, und welche Möglichkeiten zur Wiederholung der Prüfung im Fall des nicht erfolgreichen Nachweises der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse bestehen. § 16 Abs. 4, 5 und 6 gelten für die Mitglieder der Prüfungskommission sinngemäß. Die Prüfungskommission ist bei der für das Personenstandswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzurichten. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung zu bestellen.
17.01.2022
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