§ 13 K-BSFG

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2022

§ 13

Pflichten vor Antritt einer Tour

(1) Der Berg- und Schiführer ist verpflichtet, die Zahl der gleichzeitig geführten Personen dem Schwierigkeitsgrad der geplanten Tour, den jahreszeitlich und witterungsbedingten Umständen und der Leistungsfähigkeit der zu führenden Personen anzupassen. Der Berg- und Schiführer darf Aufträge nur dann übernehmen, wenn sie seinem Können und seiner körperlichen Verfassung entsprechen.

(2) Der Berg- und Schiführer hat, falls die im Abs. 1 genannten Umstände es erfordern, die Führung von der Mitnahme weiterer Berg- und Schiführer abhängig zu machen.

(3) Der Berg- und Schiführer hat Personen, die den Anforderungen der geplanten Tour offensichtlich nicht gewachsen oder die nicht entsprechend ausgerüstet sind, von der Teilnahme an der Tour auszuschließen oder die Führung abzulehnen.

(4) Vor Antritt einer Kletter-, Eis- oder Schitour mit höherem Schwierigkeitsgrad hat sich der Berg- und Schiführer davon zu überzeugen, daß die zu führenden Personen die erforderlichen Fertigkeiten beherrschen.

(5) Der Berg- und Schiführer hat bei jeder Tour entsprechendes Material zur Leistung Erster Hilfe, Vorrichtungen zur Abgabe alpiner Notsignale und sonstige, voraussichtlich zur sicheren Durchführung der Tour erforderliche Ausrüstungsgegenstände mitzuführen.

(6) Der Berg- und Schiführer hat den Personen die seine Dienste in Anspruch nehmen wollen, auf Verlangen seinen Ausweis, ausgestellt von der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände oder sein Abzeichen gemäß § 9 Abs. 1 vorzulegen.

15.09.2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)