§ 13 Burgenländisches Forstausführungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.2024

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 7/2010, LGBl. Nr. 68/2024 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 68/2024

§ 13

(1) Wer einen Waldbrand wahrnimmt ist verpflichtet, ihn nach Kräften zu löschen. Ist das Löschen des Waldbrandes nicht möglich, so ist der Brand sofort unter den Notrufnummern 122 oder 112 den zuständigen Behörden oder Einsatzkräften zu melden.

(2) Ortskundige haben ortsvertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen weiterzuleiten.

(3) Die gemäß Abs. 1 verständigte Stelle hat den unverzüglichen Einsatz der örtlich zuständigen Feuerwehr zu veranlassen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die vom Waldbrand betroffene Gemeinde zu benachrichtigen.

28.10.2024

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