§ 13 Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 04.11.2023

§ 13

Dienstzimmer der Stützpunktleitung mit Schlafmöglichkeit

(1) An regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten ist ein Dienstzimmer für die Stützpunktleitung vorzusehen, welches zudem vom Pflege- und Betreuungspersonal für Dokumentations- und Organisationszwecke genutzt werden kann.

(2) Das Dienstzimmer ist mit Schreibtischen, Schränken in ausreichender Anzahl, mit einem versperrbaren Medikamentenschrank und einem Erste-Hilfe-Kasten sowie einem Medikamentenkühlschrank auszustatten.

(3) Dienstzimmer an regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten haben zusätzlich über eine Schlafgelegenheit für das Pflege- und Betreuungspersonal mit Rufbereitschaft zu verfügen.

07.11.2023

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