§ 13
Dienstzimmer der Stützpunktleitung mit Schlafmöglichkeit
(1) An regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten ist ein Dienstzimmer für die Stützpunktleitung vorzusehen, welches zudem vom Pflege- und Betreuungspersonal für Dokumentations- und Organisationszwecke genutzt werden kann.
(2) Das Dienstzimmer ist mit Schreibtischen, Schränken in ausreichender Anzahl, mit einem versperrbaren Medikamentenschrank und einem Erste-Hilfe-Kasten sowie einem Medikamentenkühlschrank auszustatten.
(3) Dienstzimmer an regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten haben zusätzlich über eine Schlafgelegenheit für das Pflege- und Betreuungspersonal mit Rufbereitschaft zu verfügen.
07.11.2023
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