§ 13 Bgld. KBBG 2009

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2022

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2019, LGBl. Nr. 55/2022 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2019, LGBl. Nr. 55/2022 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2019, LGBl. Nr. 55/2022 zu Abs. 3a: LGBl. Nr. 70/2019, LGBl. Nr. 55/2022 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 70/2019 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 70/2019, LGBl. Nr. 55/2022 zu Abs. 5a: LGBl. Nr. 55/2022 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 70/2019, LGBl. Nr. 55/2022 zu Abs. 7: LGBl. Nr. 70/2019

§ 13

Gruppengröße

(1) Für die Inbetriebnahme einer Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Mindestanzahl von vier Kindern erforderlich.

(2) In Kinderkrippengruppen dürfen höchstens 15 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist grundsätzlich nicht zulässig. In Ausnahmefällen kann die Landesregierung jedoch die Überschreitung auf eine bestimmte Zeitdauer und eine maximale Überschreitungszahl von Kindern genehmigen, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist. Der Rechtsträger hat der Landesregierung zeitgerecht, jedoch mindestens drei Monate vor Ablauf der befristeten Bewilligung, ein Konzept mit Maßnahmen für die Zeit nach Ablauf der befristeten Ausnahmebewilligung vorzulegen, auf Grund dessen die Landesregierung im Bedarfsfall eine Verlängerung der befristeten Überschreitung der Kinderhöchstzahl bewilligen kann. Nach endgültigem Auslaufen der befristeten Bewilligung und Nichtvorlage eines entsprechenden Konzepts seitens des Rechtsträgers gilt § 31 Abs. 3. Für die Zeit der Überschreitung gilt § 14 Abs. 8.

(3) In Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben eineinhalbfach. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres zulässig, wenn es dazu während des Kindergartenjahres aus „nicht aus dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen“ kommt. Für die Zeit der Überschreitung gilt § 14 Abs. 8.

(3a) In den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021, kann die Landesregierung die zusätzliche Aufnahme von bis zu drei schulpflichtigen Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen genehmigen

  1. 1. wenn in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zumindest eine Kindergartengruppe eingerichtet ist,
  2. 2. keine weiteren Gruppen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 im Gemeindegebiet vorhanden sind sowie
  3. 3. die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist.

(4) In Hortgruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres zulässig, wenn es dazu während des Kindergartenjahres aus nicht dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen kommt.

(5) In alterserweiterten Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und schulpflichtige Kinder eineinhalbfach. Es dürfen pro Gruppe maximal drei Kinder unter drei Jahren aufgenommen werden, jedoch dürfen pro Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung maximal zwei alterserweiterte Kindergartengruppen eingerichtet sein. Bei Überschreitung der Zahl der Kinder unter drei Jahren ist der Landesregierung bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres ein Konzept vorzulegen, wie die Betreuung der Kinder unter drei Jahren künftig gewährleistet werden soll.

(5a) Die Landesregierung kann eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl sowie eine maximale Überschreitung der Anzahl der Kinder unter drei Jahren in alterserweiterten Gruppen auf eine bestimmte Zeitdauer genehmigen, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist.

(6) In den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021, zählen abweichend von § 13 Abs. 5 Schulkinder nur einfach und ist auch die vorübergehende Aufnahme von zusätzlichen Schulkindern für diesen Zeitraum bis zur Gruppengröße gemäß Abs. 5 zulässig. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres zulässig, wenn es dazu während des Kindergartenjahres aus „nicht aus dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen“ kommt. Für die Zeit der Überschreitung gilt § 14 Abs. 8.

(7) Pro Gruppe dürfen grundsätzlich drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf angemeldet werden. In Ausnahmefällen kann die Landesregierung jedoch die Überschreitung auf eine bestimmte Zeitdauer und eine maximale Überschreitungszahl von Kindern genehmigen, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist.

13.07.2022

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