§ 13
Akteneinsicht
Jedem Mitglied der Landesregierung steht das Recht zu, nach Aussendung der Tagesordnung (§ 5 Abs. 2 bzw. 3) und auch noch während der Sitzung des Kollegiums der Landesregierung in die zur Behandlung stehenden Geschäftsstücke in geeigneter Form Einsicht zu nehmen.
08.10.2024
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