Anlage 1
— BILDNERISCHE ERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erwerb von Fertigkeiten in verschiedenen Techniken unter Anwendung des im Pflichtgegenstand Erlernten.
Hinführen zum persönlichen Stil im freien Gestalten.
Wecken der Fähigkeit, verschiedene dekorative Gestaltungsaufgaben für Feste und andere Veranstaltungen auszuführen.
Schulung in der Fähigkeit, Kinder und Erwachsene zu kreativem Gestalten anzuregen und zur Herstellung einfacher Werkstücke anzuleiten.
Lehrstoff:
- 1. Klasse (1 Wochenstunde):
- Jahresthema: Volkskunst und Brauchtum.
Anwendung des im Pflichtgegenstand Erlernten. Bemalen von Gegenständen, Anwenden der Ornamentik an Gebrauchsgegenständen. Vertiefen des Verständnisses für Volkskunst, zB durch Bauernmalerei, volkskundliche Handarbeiten, Hinterglasmalerei uä. Gestaltende Übungen im Anordnen von Pflanzen (Ikebana) in formschönen Gefäßen für verschiedene Anlässe. Malerei auf Zier- und Gebrauchsgegenständen. Ergänzende Übungen in Kunstbetrachtung.
- 2. Klasse (1 Wochenstunde):
- Jahresthema: Kunstanwendung im Lebensraum des Menschen.
Erlernen zusätzlicher Techniken in Ergänzung zur Ausbildung im Pflichtgegenstand.
Herstellung von Raumschmuck und -dekorationen für besondere Anlässe.
Gestalten von Puppen verschiedener Art (zB Spielpuppen, Kasperlfiguren, Marionetten).
Ergänzende Übungen in Kunstbetrachtung.
- 3. Klasse (1 Wochenstunde):
Jahresthema: Kreativität und Kommunikation, Freies Gestalten nach eigenen Ideen.
Ausreichende Übungen in der Arbeit mit Kleingruppen. Herstellen einfacher Kostüme und Kulissen, zB für Puppenspiel, Unterhaltungsspiel, Sketch, Tanz oder Pantomime.
Übungen im graphischen Gestalten (zB Mitteilungsblatt, Programmheft, Schülerzeitung, Bilderbuch).
Ergänzende Übungen in Kunstbetrachtung.
Didaktische Grundsätze:
Ergänzend zur Ausbildung im Pflichtgegenstand ist den Schülern im Freigegenstand die Möglichkeit anzubieten, zusätzlich Techniken zu erlernen sowie anspruchsvollere und den Neigungen der Schüler entsprechende Werkstücke anzufertigen. Diese sind dem Jahresthema anzupassen.
Durch sachgemäße Beherrschung der ausgewählten Techniken und Aufzeichnungen verschiedener Anwendungsmöglichkeiten sollen die Schüler befähigt werden, das Erlernte an kleine Personengruppen weiterzugeben. Entsprechende Schulungsübungen sind in allen Klassen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
10008510
Dokumentnummer
NOR12099718
alte Dokumentnummer
N6198119990S
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