Anlage 1 Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1981

Anlage 1

— MUSIKALISCH-RHYTHMISCHE ERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kennenlernen der Bedeutung musikalisch-rhythmischer Übungen für Kinder und Behinderte.

Lehrstoff:

2. Klasse (1 Wochenstunde):

Theoretische Einführung in die musikalisch-rhythmische Erziehung. Einfache rhythmische Bewegungsübungen in verschiedenen Taktformen. Einfache Melodiebildungen. Begleitformen für Stabspiele zu pentatonischen Melodien. Auswahl von geeignetem Liedgut. Rhythmik als Erziehungshilfe. Ordnungsübungen - Bewegung im freien Raum, im beschränkten Raum. Konzentrationsübungen. Gedächtnisübungen. Die Bedeutung musikalisch-rhythmischer Übungen für Kinder und Behinderte.

Didaktische Grundsätze:

Beim Singen - Bewegen - Sprechen soll der Ausdruck gefördert werden und durch Beispiele und Demonstrationen in den einzelnen Ausdrucksformen ergänzt werden. Der Unterricht ist so zu führen, daß der Schüler zu selbständiger Arbeit angeleitet wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099704

alte Dokumentnummer

N6198119976S

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