Anlage 1 Lehrpläne, Lehrverpflichtungsgruppen - Fachschule für Sozialberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1981

Anlage 1

— GRUNDZÜGE DER KRANKENBETREUUNG EINSCHLIESSLICH ERSTER HILFE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung theoretischer Grundkenntnisse der Krankenbetreuung. Vermittlung praktischer Fertigkeiten in der allgemeinen Pflege von Kranken, in der Durchführung von Maßnahmen auf Grund ärztlicher Anordnungen und in der Ersten Hilfe.

Lehrstoff:

  1. 2. Klasse (2 Wochenstunden):

Grundpflege: Allgemeines über das Krankenzimmer; Lagerung des Kranken, seine Körperpflege, Ernährung und Betreuung (unter Berücksichtigung der verschiedenen Altersgruppen).

Krankenbeobachtung: mit praktischen Übungen (zB: Pulszählen, Temperaturmessen); Aufzeichnungen bei der Hauskrankenbetreuung und bei der Spitalspflege.

Pflegetechnik: Hilfeleistungen zur Aufrechterhaltung der körperlichen Funktionen; Hilfeleistung bei der Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Lagerung, physikalische Maßnahmen (Bäder, Wickel, Wärme- und Kälteanwendung usw.).

Ausführung ärztlicher Anordnungen: Möglichkeiten der Mobilisation. Krankenpflege im Krankenhaus mit praktischen Übungen. Die Hausapotheke.

Erste Hilfe. Lebensrettende Sofortmaßnahmen bei Unfällen und plötzlichen Erkrankungen.

  1. 3. Klasse (2 Wochenstunden):

Verbandlehre: Übersicht über Verbandmaterialien; deren sachgemäße Verwendung. Wundversorgung (Wundabdeckung und Wundverschluß); praktische Übungen im Anlegen von Verbänden.

Einführung in die Instrumenten- und Gerätelehre: Reinigung und Sterilisation der Instrumente, Verbandwechsel ua.

Didaktische Grundsätze:

Nach jeweils kurzer theoretischer Einführung ist den Schülern ausreichend Gelegenheit zu praktischen Übungen zu geben.

Querverbindungen zu allen einschlägigen Gegenständen sind herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Gesetzesnummer

10008510

Dokumentnummer

NOR12099707

alte Dokumentnummer

N6198119979S

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